Durchgreifende Modernisierung und Instandsetzung

 

Was wird gefördert?

Beispiele:

  • Anpassung von Grundrissen
  • Herstellung von Barrierefreiheit
  • Verbesserung der Zugänglichkeit von Gebäuden
  • Austausch sanitärer Einrichtungen
  • Erneuerung von Elektroinstallationen
  • Maßnahmen, die über das Fassaden- und Hofflächenprogramm gefördert werden, falls sie im Zuge einer durchgreifenden Modernisierung stattfinden

Ziel der Fördermaßnahme ist die Sicherung, Modernisierung und Instandsetzung von stadtbildprägenden Gebäuden und sonstigen Anlagen. Im Zuge der Modernisierung erfolgt eine Verbesserung bzw. Neuschaffung des Gebrauchswertes. Die Instandsetzungsmaßnahmen dienen der Behebung von baulichen Missständen. Reine Instandsetzungsmaßnahmen werden nicht gefördert.

Art und Höhe der Förderung

  • Die Förderung erfolgt in Form eines nicht zurückzuzahlenden Zuschusses.
  • Der Fördersatz beträgt max. 25 % der förderfähigen Ausgaben (Investitionskosten abzüglich zu erwartender Erlöse durch die Gebäudenutzung).

Fördervoraussetzungen (u.a.)

  • Das Objekt liegt im Sanierungsgebiet.
  • Mit der Umsetzung der Modernisierungsmaßnahme wurde noch nicht begonnen.
  • Antragsberechtigt sind Eigentümer, Erbbauberechtigte und Personen mit eigentümergleicher Rechtsstellung.
  • Schließung einer städtebaulichen Vereinbarung zwischen dem Bauherren und der Stadt, die den Eigentümer zur Durchführung der Maßnahme verpflichtet.
  • Die Modernisierungsmaßnahme ist von einem Fachbetrieb auszuführen.
    Eigenleistungen sind nicht förderfähig.

Was ist zu beachten?

  • Vor dem Hintergrund des Einsatzes öffentlicher Fördermittel sind zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Mittelverwendung für Bauleistungen grundsätzlich mindestens drei Vergleichsangebote je Gewerk Auch für Planungsleistungen ist die Einholung von mindestens drei Honorarangeboten erforderlich.
  • Der Abschluss der Bauverträge darf bei Weitergabe von Fördermitteln durch die Kommune an Dritte für Bauvorhaben privater und konfessioneller Förderungsempfänger erst nach Abschluss der Modernisierungsvereinbarung vollzogen werden.
  • Bei der Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen müssen die förderfähigen Baumaßnahmen als solche für die spätere Prüfung erkennbar sein.
  • Sofern das Objekt innerhalb der Zweckbindungsfrist (10 Jahre) veräußert wird und der erzielte Verkaufserlös über dem Eigenanteil der Gesamtkosten (Gesamtkosten abzüglich Fördermitteln) liegt, so sind die gewährten Fördermittel anteilig oder vollständig zurückzuzahlen.

Die Checkliste zur durchgreifenden Modernisierung und Instandsetzung finden Sie hier!

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